WIR/ Freie Wähler Wesseling

Vereinssatzung:

Vorwort

Die zu gründende Vereinigung verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Mitglieder der Vereinigung verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung dieser Stadt, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien oder sonstigen Verbänden stehen.
Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern unserer Stadt zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt.
Das ständige Bemühen der Vereinigung um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.
Für die Vereinigung ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie muss daher frei von Parteien- und Fraktionszwang sein. Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder der zu gründenden Vereinigung.

§ 1 - Name, Gebiet und Sitz

Die Wählergemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Wesseling trägt offiziell den Namen
W I R / Freie Wähler Wesseling
und führt die Kurzbezeichnung W I R / F W W .

Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Wesseling.
Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer der Wohnsitz der/s amtierenden 1. Vorsitzenden ist.

§ 2 - Zweck der Vereinigung

1. Durch den Zusammenschluss soll erreicht werden, dass parteiungebundenen Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit eröffnet wird, im Rat der Stadt Wesseling politisch vertreten zu sein.
Diese handeln ausschließlich im Interesse der Bürger/innen Wesselings und schließen den Einfluss anderer Parteien und Verbände aus.
Eine mögliche Fraktion des WIR / FWW ist kein Teil des Vereins.
Um diesen Zweck zu verwirklichen, bieten WIR / FWW kommunalpolitisch interessierten Bürger/innen in regelmäßigen Versammlungen eine Plattform, um kommunale Angelegenheiten unabhängig zu diskutieren und so auf das Gemeindeleben Einfluss zu nehmen.
Wenn es dem Zweck dient, können WIR / FWW einer überörtlichen Vereinigung mit ähnlichen Zielsetzungen beitreten. Der Beitritt bedarf der 2/3 Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2. WIR / FWW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied in der Wählergemeinschaft WIR / FWW können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben.
Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Bundeswahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.
Mitglieder aus anderen Parteien können kein Mitglied bei WIR / FWW werden.

§ 4 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag vom Antragsteller unterschrieben eingereicht (siehe Anlage) und vom geschäftsführenden Vorstand die Aufnahme bestätigt wurde. Der Beschluss muss innerhalb von vier Wochen gefasst werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres (Stichtag ist hier der 31.12.)
Die Kündigung muss dem Vorstand zugeleitet werden. Außerdem endet die Mitgliedschaft bei satzungswidrigem Verhalten des Mitgliedes durch Ausschluss, welcher mit 2/3 Stimmenmehrheit im erweiterten Vorstand zu beschließen ist.
Die Betätigung eines Mitgliedes in extrem linker oder rechter Richtung hat grundsätzlich den sofortigen Ausschluss aus der Gemeinschaft WIR / FWW zur Folge. Gleiches gilt für Verhalten, welches der Vereinigung Schaden in der Öffentlichkeit zufügen kann. Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch die Entscheidung durch eine Mitgliederversammlung verlangen. Hier genügt dann jedoch die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5 – Organe

Organe von WIR / FWW sind:

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Er besteht aus:
Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird abgewählt, so muss bei der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.

§ 7 - Geschäftsführung / geschäftsführender Vorstand

Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften von WIR / FWW Sorge zu tragen.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus:
Die Vertretung von WIR / FWW nach außen erfolgt durch:
Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin

§ 8 - Weitere Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat weiterhin

§ 9 – Mitgliederversammlung

Es wird unterschieden in
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern innerhalb einer Frist von vier Wochen zuzustellen.

Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb des 2. Quartals eines Geschäftsjahres durchzuführen. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

In der Jahreshauptversammlung geben
ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann.
Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.

Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird.
Verlangen 20 % der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch die/ den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften der/ dem Vorsitzenden zuzuleiten.
Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben. Sollte die/ der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat die/ der Vertreter/in die Versammlung spätestens eine (1) Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.

§ 10 – Wahlen

Alle Wahlen müssen nach den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen (Kommunalwahlgesetz NRW und Kommunalwahlordnung NRW) durchgeführt werden. Sie müssen auf Verlangen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.
Die Kandidatinnen und Kandidaten von WIR / FWW für die Kommunalwahlen (Stadtrat und Kreistag) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.
Die einzelnen Wahlbereiche (Besetzung der Wahlbezirke und der Reserveliste) werden nach dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung besetzt. Die Mitglieder der Versammlung können dabei Vorschläge unterbreiten. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

§ 11 – Kassenführung

Die Kasse von WIR / FWW führt die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.

§ 12 – Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag für
beträgt 60,00 Euro.

Jugendliche unter 18 Jahre sind beitragsfrei. Personen mit einem Jahreseinkommen unter 5.000,- € zahlen ¼ des Jahresbeitrages für Einzelpersonen/ Ehepaare.
Die Zahlungen sollten zur Vereinfachung über das Abbuchungsverfahren mit Einzugsermächtigung laufen. Auf Wunsch wird der Beitrag ½-jährlich eingezogen, sonst jährlich. Ausnahmen sind jedoch in besonderen Fällen zulässig.
Mitglieder von WIR / FWW , die bei den Kommunalwahlen ein Mandat im Rat der Stadt erhalten haben, zahlen als Mitgliederbeitrag den erhöhten Jahresbeitrag von 300,- €, der ebenfalls auf Wunsch ½-jährlich eingezogen werden kann.
Der Mitgliederbeitrag ist e i n Thema der Jahreshauptversammlung. So soll gewährleistet sein, dass notwendige Erhöhungen moderat ausfallen.
Die Mitgliederversammlung hat dabei zu prüfen, ob der Stand der Beiträge noch den tatsächlichen Entwicklungen von Einkommens- und Preisentwicklung gerecht wird. Der Vorstand entscheidet über die Erstattung von Aufwendungen eines Vorstandsmitgliedes auf Antrag.

§ 13 – Kassenrevision

Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens zwei dem Vorstand nicht angehörende Revisor/innen, sowie ein/e Stellvertreter/in, in der Jahreshauptversammlung zu wählen.
Die Wahl kann per Handzeichen erfolgen, sofern kein Mitglied die geheime Abstimmung fordert.
Die Wahl erfolgt für den Zeitraum von zwei Jahren.
Die Kasse von WIR / FWW ist durch beide Revisor/innen einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern. Die jährliche Prüfung sollte frühestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen.
Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Revisor/innen entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

§ 14 - Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Nur so kann verhindert werden, dass der Gesamtvorstand (3 Mitglieder) bei Abstimmungen alleine erforderlich werdende Mehrheitsbeschlüsse fassen kann.
Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste von WIR / FWW verzeichnet sind und eine Stimmkarte erhalten haben.

§ 15 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Jedoch nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und der/ dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde (s. auch § 7). Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.

§ 16 – Auflösung

Bei Auflösung von WIR / FWW ist das restliche Vermögen der „Wesselinger Tafel e. V.“ zuzuführen.

§ 17 – Inkrafttreten

Die Satzung der WIR / FWW tritt mit ihrer Annahme durch die Mitglieder der konstituierenden Sitzung vom 22. Januar 2009 in Kraft.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 22. Januar 2009 beschlossen und festgesetzt und durch die fortgesetzte Gründungsversammlung 1. April 2009 in den §§§ 3, 7 und 13 ergänzt bzw. geändert. Der Gründungssatzung liegt das Protokoll der fortgesetzten Gründungsversammlung bei.

Wesseling, 1. April 2009
kleine redaktionelle Änderungen 22. April 2013

Der Vorstand:

gez. Dagmar Streich         gez. Hoppel Graßmeier        gez. Irmgard Klein
(1. Vorsitzende/r)              (2. Vorsitzende/r)                   Schatzmeister/in